Einkaufsbedingungen der SYNTHOPOL CHEMIE

1. Gültigkeit

Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen liegen allen, auch zukünftigen Geschäften mit uns zugrunde, soweit nicht ausdrücklich von uns andere Bedingungen schriftlich genehmigt sind. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat sich der Anbieter 4 Wochen vom Datum des Angebotes gerechnet, an sein Angebot gebunden zu halten. Dieses gilt auch für mündliche Angebote. Eine Annahme des Angebotes durch uns ist erst bindend, wenn wir dieses schriftlich bestätigt haben.

3. Preise

Preise sind als Nettopreise mit gesonderter Angaben der für das Geschäft vorgeschriebenen Steuern und Abgaben, insbesondere die am Tage der Rechnungserstellung gültigen Umsatzsteuer, anzugeben.

4. Liefermenge, Dokumente

Wir sind nicht verpflichtet Minder- bzw. Mehrlieferungen zu akzeptieren. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erforderlichen Warenbegleitpapiere und Wiegedokumente auf seine Kosten bereitzustellen und diese rechtzeitig vorzulegen. Für die Abrechnung der gelieferten Menge ist die Menge maßgebend, die durch uns bei Übernahme festgestellt wird. Hängt die Abnahme der Lieferung von Dokumenten ab, sind wir nicht im Annahmeverzug, wenn der Lieferant die Dokumente nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, unter Einschluss einer angemessenen Zeit für deren Prüfung, vorgelegt hat.

5. Liefertermine

Die angegebenen Liefertermine sind nach dem Kalender bestimmt und Fixtermine. Teillieferungen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns als akzeptiert. Die Leistung ist jedoch erst erbracht, wenn vollständig geliefert wurde. Ist mit dem Lieferanten ein Abrufauftrag abgeschlossen, so verpflichtet sich der Lieferant die Abrufmengen jederzeit bereitzuhalten.

6. Gefahrenübergang

Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, geht die Gefahr auf uns nach Abladung, an der von uns benannten Abladestelle, über.

7. Lieferstörungen

Treten beim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten Lieferstörungen auf, so sind wir umgehend zu informieren. Dieses gilt auch für den Transport, auch für den Fall, dass der Lieferant den Transport Dritten übertragen hat. Unterlässt der Lieferant dieses, oder führt er die unverzügliche Information verspätet durch, hat er, unbeschadet aller weiteren Ansprüche jeden aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Annahme von verspäteten Lieferungen und Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar. 

8. Qualität

Wir akzeptieren nur die von uns vorgeschriebene Qualität. Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität ist die durch uns nach Warenannahme durchgeführte Qualitätskontrolle.

9. Transportmittel und Verpackungen

Der Lieferant ist verpflichtet, insbesondere bei Gefahrgütern, bei der Wahl der Transportmittel, der Transportwege, sowie der Verpackungsmittel die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Die Arbeitsschutzvorschriften sind ebenfalls einzuhalten. Bei Gefahrgütern ist der Lieferant ferner verpflichtet die Transport- und Verpackungsmittel entsprechend den internationalen Vorschriften zu kennzeichnen. Wir sind berechtigt dem Lieferanten die gebrauchten Verpackungsmaterialien gemäß den bei Lieferung gültigen Gesetzen und Verordnungen am Lieferort der Ware zur Verfügung zu stellen.

10. Abnahme

Sollte in unserem Unternehmen Betriebsstörungen aufgrund von Streik, Krieg, Aussperrungen oder sonstigen Umständen höherer Gewalt auftreten, sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme befreit.

11. Mängelrügen

Der Lieferant hat eine mangelfreie Lieferung zu erbringen. Eine Annahme durch uns erfolgt stets unter Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Mängelrüge bezüglich der gelieferten Menge und/oder Qualität der Ware gilt als unverzüglich innerhalb von vier Wochen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort, bei versteckten Mängeln innerhalb von vier Wochen nach der Entdeckung.

12. Eigentumsvorbehalt

Ihre Lieferungen und Leistungen erfolgen jeweils ohne Eigentumsvorbehalt.

13. Produkthaftpflicht

Der Lieferant ist verpflichtet uns von Produkthaftpflichtansprüchen jeglicher Art freizuhalten, die das gelieferte Produkt betreffen.

14. Zahlungsbedingungen/Forderungsabtretung

Es gelten die im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wir haben das Recht, eigene Ansprüche gegenüber dem Lieferanten anzurechnen. Eine Zahlung unsererseits erfolgt stets unter Vorbehalt der endgültigen Qualitäts- und Rechnungsprüfung. Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unwirksam.

15. Gerichtsstand / Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus unseren Aufträgen entstehenden Ansprüche ist Buxtehude. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Hamburg. Im Übrigen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit in Verträgen auf andere Gesetze oder Bedingungen verwiesen wird, so haben unsere hier aufgeführten Bedingungen Vorrang. Dies gilt besonders für den Gerichtsstand und das anwendbare Recht.

16. Teilunwirksamkeit

Sollte eine oder mehrere Bedingungen unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, an einer Regelung mitzuwirken, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Geschäftsbedingung am nächsten kommt.


Buxtehude, September 2023, JR/BP