Verkaufs- und Lieferbedingungen

A. Vertragsinhalt

  1. Sämtlichen Angeboten, Lieferbedingungen und sonstigen Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Einkaufsbedingungen des Käufers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind nicht bindend und hinsichtlich der Preise, der Lieferbarkeit und der weiteren Vertragskonditionen freibleibend.
  3. Angaben in unseren Musterblättern, unseren Mustern, den Proben und Analysedaten sind unverbindliche Angaben über die durchschnittliche Beschaffenheit unserer Waren. 

B. Leistungsumfang, Lieferung und Abnahme

  1. Die Liefermenge wird durch das von uns im Auslieferungswerk festgestellte Gewicht verbindlich festgelegt. Handelsübliche Mehr- und Minderlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
  2. Sofern am vorgesehenen Liefertage auch Forderungen aus früheren Lieferungen gegen den kaufmännischen Käufer offen stehen, sind wir berechtigt, den Liefertermin bis zum Ausgleich unserer Forderung aus früheren Geschäften hinauszuschieben. Werden wir durch höhere Gewalt, oder andere durch uns nicht zu vertretende Umstände (wie Betriebsstörungen, Aussperrungen, Streiks, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Dritte) an der Einhaltung zugesagter Termine gehindert, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben. Das Rücktrittsrecht tritt allerdings erst 14 Tage nach Ablauf des vorgesehenen Liefertermins in Kraft. Im Falle, einer nur vorübergehenden Störung des Betriebsablaufes, z.B. durch Streik oder Aussperrung, üben wir das Rücktrittsrecht nur aus, wenn die Störung so schwer wiegt, dass uns auch eine Nachholung der Lieferung nicht zuzumuten ist.
  3. Halten wir einen Liefertermin, ohne nach den vorstehenden Bedingungen hierzu berechtigt zu sein, nicht ein, hat der Käufer auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurück tritt und/ oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt bzw. auf die Lieferung besteht. Evtl. Schadenersatzansprüche leisten wir nach Maßgabe des Abschnittes F. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  4. Die Gefahr zufälligen Untergangs geht bei frachtfreier Lieferung und beim Versendungskauf, auch bei Transport der Waren durch betriebseigene Fahrzeuge, spätestens mit der Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Versicherung decken wir nur auf besondere Weisungen und Kosten des Käufers.
  5. Übernehmen unsere Beschäftigten bei „ab Werk“ verkauften Waren auf Anfrage des Käufers die Verladung o.ä. so werden sie in jedem Falle als Erfüllungsgehilfen des Käufers tätig.
  6. Die Pflicht des Käufers zur Abnahme der Ware ist neben der Zahlungspflicht Hauptleistungspflicht. Bei Abnahmeverzug des Käufers werden wir von der Verpflichtung zur Lieferung der nicht abgenommenen Waren frei, wenn der Käufer trotz Aufforderung zur Abnahme Zug um Zug nicht bereit ist.
  7. Von uns zur Verfügung gestellte Container und andere Leihgebinde hat der Käufer unverzüglich nach Erhalt der Waren zu entleeren undauf seine Kosten an uns zurückzusenden.

C. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und frei deutscher Empfangsstation bzw. frei Grenze. Nebenkosten aller Art wie z.B. Kosten bahnamtlicher Verwiegungen, besondere Frachtkosten (Eilfrachtzuschläge etc.) gehen mangels anderer Vereinbarungen zu Lasten des Käufers.
  2. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Wir behalten uns vor, die Gewährung von Zahlungszielen oder Stundungen bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers zu widerrufen, falls der Käufer uns gegenüber mit irgendeiner Verbindlichkeit in Zahlungsverzug gerät. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
  3. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Bank- und Wechselspesen trägt der Käufer.
  4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
  5. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unstrittig oder ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten. Das Zurückbehaltungsrecht ist ferner auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.

D. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen einschließlich der Forderung auf Ausgleich eines Kontokorrentsaldos unser Eigentum (Vorbehaltswaren). Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltswaren erfolgen für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt, verbunden oder sonst umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltswaren zum Gesamtwert der neuen Waren/Sachen. Soweit der Käufer durch die Verarbeitung, Vermischung, Vermengung, Verbinden oder sonstige Umbildung entstandenen Sachen Eigentum / Miteigentum erwirbt, gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf unser Verlangen umgehend mitzuteilen, an welchen Gegenständen wir Eigentum erworben haben und wie groß unser Miteigentumsanteil ist. Erlischt durch Verarbeiten, Vermischen, Vermengung, Verbindung oder Umbildung unser Eigentum an den Vorbehaltsware gänzlich, so tritt der Käufer bereits jetzt eine etwaige Ausgleichsforderung gegen einen Dritten (§ 951 BGB) bis zur Höhe des Fakturenwertes an uns ab. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, übereignet er bereits jetzt einen dem Fakturenwert entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache an uns.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Auf unser Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltswaren eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung als unser Eigentum zu ermöglichen.
  4. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Vorbehaltswaren unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt für diesen 1. Fall schon jetzt im voraus die Forderungen aus dem Zweitgeschäft an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Lieferanten verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und dadurch uns zustehendes Miteigentum entstehen, so tritt der Käufer im voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf ab, der dem Miteigentumsanteil entspricht. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft, so wird eine Teilabtretung vereinbart. Der abgetretene Forderungsanteil bemißt sich nach dem Verkaufspreis (Fakturenwert) der Vorbehaltsware im Erstgeschäft.
  5. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen einzuziehen. Sollte er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sind wir zum Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie die Höhe der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
  6. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltswaren oder Waren, an denen uns ein Miteigentumsanteil zusteht, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder in ähnlicher Weise zu belasten. Ebenso ist er nicht berechtigt, an uns abgetretene Forderungen, zu deren Einziehung er zu ermächtigen ist abzutreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere Zugriffe Dritter auf Vorbehaltswaren oder abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Dabei sind uns alle Unterlagen zu überlassen, die für eine Intervention erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten der Intervention, zum Beispiel gerichtliche und außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
  7. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware abzuholen. Hat der Kunde Vorbehaltsware mit Fremdware vermengt/vermischt, so sind wir berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kunden anhand der Rechnungsunterlagen unsere Vorbehaltsware auszusondern. Sollte der Kunde an dieser Aussonderung nicht mitwirken, sind wir berechtigt, diese allein unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir berechtigt, die Kaufsache zu verwerten und den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  8. Wir verpflichten uns, auf Verlagen des Käufers Sicherheiten freizugeben, wenn der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

E. Sachmängel / Rechtsmängel

  1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und uns etwaige Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche des Käufers hinsichtlich aller durch Prüfung feststellbaren Mängel sind spätestens 14 Tage nach Auslieferung der Waren ausgeschlossen. Das gleiche gilt für verdeckte Mängel, wenn diese nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Auslieferung der Waren gerügt werden.
  2. Die Gewährleistung ist auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist beschränkt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung. Evt. Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Lediglich dann, wenn die Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
  3. Wird der Verkäufer erfolgreich durch einen Rückruf seines Käufers nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes in Anspruch genommen, bleiben die Rückgriffansprüche auf Grund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf evtl. Schadenersatzansprüche finden die Vorschriften unter F. Anwendung.

F. Haftung

  1. Schadenersatzansprüche des Käufers sind im Falle eigener leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der leitenden Angestellten oder anderer Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist. Für mittelbare sowie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder eines leitenden Angestellten vorliegt. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn Schaden zu leisten ist aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsbeschränkungen z.B. aus der Übernahme einer Garantie oder aus dem Produkthaftungsgesetz, bleiben hiervon unberührt.

G. SONSTIGES

  1. Erfüllungsort für beide Teile ist Buxtehude.
  2. Gerichtsstand für Streitigkeit aller Art ist Hamburg.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es unter Inländern im Inland gilt.
  4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Stand: 10/05